Mitgliedschaft

Welche Vorteile bietet Ihnen eine Mitgliedschaft in der FvB e.V.

Es werden fünf Ausgaben der Vereinszeitschrift "BIERDECKEL-MAGAZIN" in das In- und Ausland mit Normalpost frei Haus geliefert.

Jedes Mitglied kann kostenlos im BDM Tauschanzeigen bis zu 18 Druckzeilen veröffentlichen, die weltweit gelesen werden.

Mitglieder können mit ihren Angehörigen unsere Tauschbörsen besuchen und der Sammelleidenschaft unter Gleichgesinnten frönen.
Ältere Mitglieder helfen hier den jüngeren Sammlern durch Material und Tipps beim Aufbau ihrer Sammlungen.

Ständige örtliche Tauschtreffen finden in vielen Orten Europas, wie z.B. Berlin, Hamm, Herford, Isny, Köln, Leipzig, München, Neustadt/Weinstraße, Nürnberg, Pamsendorf, Plochingen oder Wien statt.
Einzelheiten hierzu sind dem BDM zu entnehmen.

Sie erfahren Tauschbörsentermine befreundeter Vereine im Ausland und können somit auch diese Veranstaltungen besuchen.

Wenn Sie keine Möglichkeit haben, Tauschbörsen zu besuchen, dafür lieber auf dem Postweg tauschen möchten, so können Sie durch das BDM oder über die Tauschinteressentenliste Kontakte zu Sammlern des In- und Auslandes knüpfen.

Gegen Kostenerstattung können alle Publikationen des Vereins über den FvB-Shop oder auf Tauschbörsen erworben werden.

Gegen Kostenerstattung können Neuerscheinungen an Bierdeckeln, Etiketten, Kronkorken und Spielkarten über die sog. Beschaffungsdienste (abhängig vom Sammelgebiet 1-4 Sendungen pro Jahr) erworben werden.


Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr: (Gültig seit 1. Januar 2023)

Euro 55.- für Vollmitglieder, Euro 30.- für Studenten, Schüler, Auszubildende, Wehr-/Zivildienstleistende bei entsprechendem Nachweis. 
Euro 11.- für Anschlussmitglieder (nur bei Anschluss an ein Vollmitglied, ohne Bezug des BIERDECKEL-MAGAZINs). 

Bei Versand des BIERDECKEL-MAGAZINs ins Ausland plus Euro 5,00.
Dies bedeutet, ausländische Mitglieder zahlen Euro 60,00.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Kontakt

Ein Probeheft des BIERDECKEL-MAGAZINs (Versand nur in Deutschland) erhalten Sie gegen Einsendung von Euro 3,00 in gültigen Briefmarken an:

Thomas Furche,
Altendorf Nr. 2,
07768 Altenberga

Unter derselben Adresse sind auch Mitgliedschaftsanträge erhältlich - oder hier als pdf-Datei herunterladen und an die oben genannte Adresse senden.
Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Anschrift anzugeben und ein Passbild für den Mitgliedsausweis mitzuschicken!

Satzung der Förderergemeinschaft von Bauerei-Werbemittel-Sammlern e.V.

Download als pdf-Datei

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderergemeinschaft von Brauerei-Werbemittel-Sammlern e.V." (FvB).
  2. Sitz des Vereins ist der Wohnort des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürth unter der Nummer VR 288 eingetragen.
  4. Sein Tätigkeitsbereich ist das gesamte In- und Ausland.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist es, das Sammeln von Brauereiwerbemitteln aller Art wie Bierglasuntersetzer, Bierflaschenetiketten, Bierkrüge, Biergläser, Bierdosen, Flaschenöffner, Kronenkorken, Kartenspiele, Brau­ereischilder etc. zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Tauschtreffen, die Her­ausgabe des internationalen Fachblattes "Bierdeckel-Magazin" (BDM), das auch Mitteilungsblatt des Vereins ist, die Vermittlung von Tauschkontakten, die Besorgung von Neuheiten, die übernahme von Paten­schaften, die Beschickung von Ausstellungen mit einschlägigem Material, die Pflege, Förderung und Unter­stützung der fachlichen Literatur und die Information und Weiterbildung der Sammler.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden. Die Aufnahme von Mitgliedern aus dem Ausland ist möglich. Bei der Aufnahme in den Verein ist jedem Mitglied eine Kopie der Satzung auszuhändigen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Anschlussmitgliedern, Förderermitgliedern, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Ordentliches Mitglied kann jeder Sammler von Brauereiwerbemitteln werden, nachdem er durch einen Aufnahmeantrag die Mitgliedschaft in dem Verein beantragt hat. über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das neue Vereinsmitglied der Satzung sowie den aufgrund der Satzung von Vereinsorganen gefassten Beschlüssen.
  4. Anschlussmitglieder sind ordentliche Mitglieder mit den gleichen Rechten und Pflichten. Sie zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag und erhalten keine Vereinszeitschrift.
  5. Zu Förderermitgliedern können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften werden, die den vom Vorstand festgesetzten Förderer-Jahrespauschalbetrag leisten und dies unterschriftlich bestätigen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und / oder das Hobby besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  7. Ehrenvorsitzende sind ebenfalls Ehrenmitglieder im Sinne von Absatz 6 und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand ernannt.
  8. Jugendliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Den Aufnahmeantrag haben die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Alle Mitglieder sind — soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben — bei Wahlen und Beschlüssen stimmberechtigt und können Anträge stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrages, zur Beachtung der Satzung sowie der aufgrund der Satzung von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verpflichtet.
  3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. den Tod des Mitglieds,
    2. den Austritt des Mitglieds,
    3. den Ausschluss des Mitglieds.
  2. Die Austrittserklärung kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich oder elektronisch zugegangen sein.
  3. Der Ausschluss erfolgt,
    1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag incl. sonstiger Leistungen = Gesamtbetrag von Euro 50,00 im Rückstand ist,
    2. wenn grobe und wiederholte Verstösse gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vorliegen,
    3. wenn sich das Mitglied unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens zu Schulden kommen lässt.
  4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
  5. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang Berufung an die nächst­folgende Mitgliederversammlung einlegen, die dann mit 2/3-Stimmenmehrheit entscheidet.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Ausnahmen von der Zahlungsweise können von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Jahreshauptversammlung (JHV),
  4. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem 3. Vorsitzenden,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins zur Durchführung besonderer Aufgaben berufen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Er ist der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. und der 3. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  5. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Ver­hinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Vorsitz bei den Sitzungen führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. oder der 3. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. oder 3. Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. In Ausnahmefällen können auch Entscheidungen vom Vorstand durch schriftlichen Beschluss entschieden werden. In der Vorlage vom 1.Vorsitzenden an die Vorstandsmitglieder ist auf eine Entscheidungsfrist hinzuweisen.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung als Ersatz zu bestellen.
  9. Wenn sich von den Mitgliedern niemand für ein Ehrenamt bereit erklärt, kann der Vorstand diese Aufgaben gegen eine angemessene Vergütung an externe Personen oder Firmen vergeben.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Beirat besieht aus
    1. dem Chefredakteur des BDM,
    2. den Bildredakteuren der Fotoseiten,
    3. den Beschaffungsdienstleitern,
    4. dem Leiter des FvB-Shops.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit ein­facher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jedes Beiratsmitglied verwaltet das ihm übertragene Aufgabengebiet selbständig. Die Beiratsmitglieder sind dem Vorstand und über diesen der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit schuldig.
  4. Der Beirat ist vom Vorstand über wichtige Entscheidungen durch Sitzungen und Rundbriefe zu informieren.
  5. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitglieds gilt § 9 Absatz 8 entsprechend.

§ 11 Die Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand einzuberufen. Sie findet am Vorabend oder nach einer Tauschbörse statt. Der Verlauf der Jahreshauptversammlung ist in einem Protokoll festzu­halten.
  2. Die Mitglieder sind mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher im BDM einzuladen.
  3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende, bei Verhinderung der drei ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.
  4. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
  5. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  6. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands und des Beirats (alle drei Jahre),
    2. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für drei Jahre jeweils im Jahr nach der ordentlichen Vorstandswahl, der Ablauf der Kassenprüfung ergibt sich aus § 12,
    3. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassenwarts, der sonstigen Berichte und des Berichtes der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstands und des Beirats,
    5. Festsetzung der Beiträge und der Umlagen,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    7. Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der ihr übertragenen Angelegenheiten,
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  7. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stim­men. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  8. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
  9. Bei Neuwahlen wird auf Antrag ein Wahlausschuss aus drei anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt, die selbst stimmberechtigt sind.
  10. Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn zehn Mitglieder einen Antrag stellen, sonst durch offene Abstimmung.
  11. Für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwen­dig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12 Kassenprüfung

Die von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählten ersten zwei Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens vier Wochen vor der angesetzten Jahreshauptversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen. Die Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes der Prüfung muss zwischen dem Kassenwart und den Kassenprüfern rechtzeitig abgesprochen werden. Alle gewählten Kassenprüfer sind zur Kassenprüfung einzuladen, mindestens zwei sollten die Kasse prüfen.

§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. oder 3. Vorsitzenden nach Bedarf jederzeit einberufen werden. Der Verlauf der außerordentlichen Mitglieder- versammlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Be­kanntgabe im BDM einberufen werden, wenn
    1. der Beirat es für nötig hält,
    2. 1/3 der Mitglieder es verlangt,
    3. der Vorstand auf weniger als drei Mitglieder gesunken ist.
  3. Eine Abstimmung erfolgt wie auf der Jahreshauptversammlung.
  4. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 14 Satzungsänderungen

über eine Satzungsänderung entscheiden die ordnungsgemäß nach § 11 oder § 13 einberufenen Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung wird nach den gesetzlichen Be­stimmungen rechtswirksam.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Die Versammlung hat auch mit Dreiviertel-Mehrheit darüber zu entscheiden, was mit dem Vereinsvermögen geschehen soll. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Vereinsrechtes.

§ 16 Geschäftsordnung

Zur Regelung der internen Aufgabenteilung und anderer organisatorischer Fragen kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 17 Rechtsnachfolge

Der eingetragene Verein „Förderergemeinschaft von Brauerei-Werbemittel-Sammlern e. V." (FvB) ist der Rechtsnachfolger der ehemaligen FvB/BDM.

§ 18 Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vereinsverhältnis, der Mitgliedschaft, der Inanspruchnah­me von Einrichtungen des Vereins oder aus sonstigen Verpflichtungen zwischen dem Verein einerseits und den Mitgliedern andererseits ergeben, gilt als Gerichtsstand der Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 19 Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  5. Mit Anerkennung der Satzung erklären sich die Mitglieder bereit, weiterhin personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen (BDM, Geburtstagslisten, Mitgliederkarteien), es sei denn, es liegt ein schriftlicher Widerspruch vor.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des BGB über das Vereinsrecht entsprechende Anwendung. Der Verein haftet gemäß § 31 BGB.
  2. Diese Satzung ersetzt die in der Jahreshauptversammlung vom 16. November 2019 in Bad Rappenau geänderte Satzung. Das Inkrafttreten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 09. September 2023 in Kronach.